3.1. Gemäss Art. 179 Abs. 1 IPRG wird der Schiedsrichter gemäss der Vereinbarung der Parteien ernannt. Fehlt eine solche Vereinbarung oder können sich die Parteien über die Bezeichnung des Einzelschiedsrichters nicht einigen, obliegt das Ernennungsverfahren dem Richter am Sitz des Schiedsgerichts, wobei er sinngemäss die Bestimmungen der schweizerischen Zivilprozessordnung über die Ernennung der Mitglieder des Schiedsgerichts anwendet (Art. 179 Abs. 2 IPRG; BSK IPRG-Peter/Legler, Art. 179 N 18 f.). 3.2. Aus dem JVA vom 20. Dezember 2010 ergibt sich die folgende Schiedsklausel (act. 3/4):