2.2. Der Gesuchsgegner 2 sei an die Schiedsklausel in Ziff. 11 JVA nicht gebunden. Er habe lediglich bestätigt, dass ihn Ziff. 9 des JVA (Vertraulichkeitspflichten und Konkurrenzklausel) persönlich binde und er persönlich die in dieser Klausel enthaltenen Verpflichtungen der Gesuchsgegnerin 1 und den mit ihr verbundenen Gesellschaften garantiere. In Bezug auf die übrigen Ziffern des JVA habe er nicht persönlich gebunden sein wollen. Im LOU werde denn auch einleitend festgehalten, dass die wirtschaftlich Berechtigten der Parteien gewisse Verpflichtungen, die im JVA enthalten seien, persönlich übernähmen.