Alle beteiligten Parteien und Gesellschaften seien in Ländern domiziliert, welche dem common law unterstünden. Es erscheine daher sinnvoll, würde der zu bestellende Schiedsrichter mit dem common law im Allgemeinen vertraut und im englischen Recht ausgebildet sein sowie über langjährige Berufserfahren verfügen. Im Idealfall weise er zudem Kenntnisse im Aircraft Business auf. Weiter sei wichtig, dass der zu ernennende Einzelschiedsrichter über eine grosse Erfahrung in der Führung von internationalen Schiedsverfahren verfüge. Kenntnisse über das 12. Kapitel des IPRG seien hingegen nicht einschlägig.