2.1. Die Gesuchsgegner bringen zur Begründung ihrer Anträge zusammengefasst vor (act. 22 und 31), das JVA enthalte eine Schiedsvereinbarung, welche vorsehe, dass Streitigkeiten durch einen Einzelschiedsrichter beurteilt würden. Da sich die Parteien nicht auf einen Schiedsrichter hätten einigen können und die Schiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernennung vorsehe, sei dieser durch das zuständige staatliche Gericht zu bestellen. Das JVA unterstehe englischem Recht. Die Tätigkeit unter dem JVA habe keinen Bezug zur Schweiz. Alle beteiligten Parteien und Gesellschaften seien in Ländern domiziliert, welche dem common law unterstünden.