Eine Vereinbarung über die Art und Weise der Ernennung des Einzelschiedsrichters fehle. Es fehle demnach an einer Schiedsordnung, welche das Verfahren regle. 1.4. Der zu ernennende Schiedsrichter müsse fundierte Kenntnisse der lex arbitri, d.h. des 12. Kapitels des IPRG aufweisen. Dies sei deshalb von Bedeutung, weil sich nur so die sich stellenden prozessualen Fragen beantworten -7-