Als erfahrener Geschäftsmann habe er die Tragweite seiner Zustimmung erkennen müssen. Die Teilnahme des Gesuchsgegners 2 am Ernennungsverfahren sei unerlässlich. Damit solle vermieden werden, dass sich widersprechende Urteile bzw. Schiedssprüche gefällt würden. Eventualiter sei die Schiedsvereinbarung unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Bindung von Dritten an eine Schiedsklausel auf den Gesuchsgegner 2 auszuweiten. Zwischen den Parteien bestehe demnach eine gültige Schiedsvereinbarung. Eine Vereinbarung über die Art und Weise der Ernennung des Einzelschiedsrichters fehle.