Zusammen mit seiner Erklärung, persönlich an Ziff. 9 des JVA gebunden zu sein und für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten durch die Gesuchsgegnerin 1 einzustehen, habe er zum Ausdruck gebracht, an das JVA und die darin enthaltene Schiedsvereinbarung gebunden zu sein. Der Gesuchsgegner 2 lege nicht dar, weshalb sich die Zustimmung zu den "terms of the JVA" nicht auf die Schiedsklausel beziehen solle. Der Gesuchsgegner 2 sei an den Vertragsverhandlungen zum JVA beteiligt gewesen. Als erfahrener Geschäftsmann habe er die Tragweite seiner Zustimmung erkennen müssen.