Vorliegend bestehe eine gültige Schiedsvereinbarung, was seitens der Gesuchsgegnerin 1 nicht bestritten werde. Der Gesuchsgegner 2 stelle sich hingegen zu Unrecht auf den Standpunkt, er sei an die Schiedsklausel im JVA nicht gebunden. Diese Ansicht lasse sich jedoch in Anbetracht des klaren Wortlauts des LOU, wonach der Gesuchsgegner 2 die Bestimmungen des JVA ohne Einschränkung unterzeichnet und sich damit zu eigen gemacht habe, nicht vertreten. Zusammen mit seiner Erklärung, persönlich an Ziff.