1.3. Das staatliche Gericht müsse dem Begehren um Ernennung eines Schiedsrichters stattgeben, wenn eine summarische Überprüfung ergebe, dass eine Schiedsvereinbarung bestehe, welche ein Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz vorsehe und eine Parteivereinbarung über die Ernennung fehle. Die summarische Prüfung erfasse nur den Bestand, nicht jedoch die Tragweite und die Gültigkeit einer Schiedsabrede. Letzteres liege in der Kompetenz des Schiedsgerichts. Vorliegend bestehe eine gültige Schiedsvereinbarung, was seitens der Gesuchsgegnerin 1 nicht bestritten werde.