1.2. Im Frühjahr 2017 sei zwischen den Parteien hinsichtlich des Sitzes des Schiedsgerichts und der anwendbaren Verfahrensordnung eine Abänderung der Schiedsklausel zur Diskussion gestanden. Da sich der Gesuchsgegner 2 im Rahmen der Parteikorrespondenz aber auf den Standpunkt gestellt habe, er sei an die Schiedsklausel nicht gebunden, habe sie, die Gesuchstellerin, einer Änderung der Schiedsklausel nicht zustimmen können, da diese das Einverständnis des Gesuchsgegners 2 erfordert hätte. Zudem habe sie als Einzelschiedsrichter E._____ der F._____ AG vorgeschlagen.