5. In der Folge wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 das Recht zur Einreichung einer Replik eingeräumt (act. 27). Diese ging am 31. Oktober 2017 ein (act. 29). Die Gesuchstellerin hielt darin an ihrem Antrag auf Gutheissung des Gesuchs fest. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 wurde den Gesuchsgegnern das Recht zur Einreichung einer Duplik gewährt (act. 30). Auch diese liessen ihre Anträge mit Eingabe vom 15. Januar 2018 bestätigen (act. 31). -4- II.