Im Übrigen, d.h. soweit das Gesuch gegen den Gesuchsgegner 2 gerichtet ist, sei das Gesuch abzuweisen. 2. Eventualiter sei für die Entscheidung der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Joint Venture Agreement vom 20. Dezember 2010 ein Einzelschiedsrichter zu ernennen, wobei als Einzelschiedsrichter dieselbe Person zu ernennen sei wie in dem beim Obergericht des Kantons Zürich hängigen Verfahren PG170004-O. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin."