Bevor die Verfügung den Gesuchsgegnern auf dem Rechtshilfeweg zugestellt werden konnte, legitimierte sich Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ als Zustellungsempfänger für die Gesuchsgegner (act. 12/2). Mit Verfügung vom 9. August 2017 (act. 16) wurde daher Dispositiv Ziffer 3 der Verfügung vom 5. Juli 2017 in Wiedererwägung gezogen und aufgehoben. Von der Zustellung der besagten Verfügung auf dem Rechtshilfeweg an die Gesuchsgegner persönlich wurde abgesehen. Statt dessen wurde sie dem Zustellungsempfänger der Gesuchsgegner zugestellt. Zudem wurde mit -3-