3. Ebenfalls in der Verfügung vom 5. Juli 2017 wurde der B._____ Limited und C._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner) ein Doppel des Gesuchs samt Beilagenverzeichnis zur Kenntnisnahme zugestellt. Zudem wurden sie aufgefordert, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen, unter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle Zustellungen inskünftig gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Veröffentlichung erfolgen könnten (act. 4). Bevor die Verfügung den Gesuchsgegnern auf dem Rechtshilfeweg zugestellt werden konnte, legitimierte sich Rechtsanwalt lic.