"1. Es sei in der Rechtsstreitigkeit zwischen der Gesuchstellerin und den Gesuchsgegnern aus dem Joint Venture Agreement vom 20. Dezember 2010 sowie dem Letter of Undertaking vom 10. Dezember 2010 eine(n) Einzelschiedsrichter(in) zu ernennen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegner." Zudem liess sie in prozessualer Hinsicht um Folgendes ersuchen: "Es seien die Gesuchsgegner zu verpflichten, in der Schweiz einen Zustellungsempfänger zu bezeichnen, unter Androhung der Rechtsfolgen gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO im Unterlassungsfall."