{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-03-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG170003_2018-03-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG170003-O13.pdf", "Checksum": "0007bd61f5838862dc8c04991e3a850d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG170003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 27.03.2018 PG170003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Einzelschiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:04:38", "Checksum": "43ead6ad5d903845a020031fd608c045", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 27.03.2018 PG170003\nRegeste:\nErnennung eines Einzelschiedsrichters\n\n Trotz ihrer ausserordentlichen Qualifikationen und ihrer fundierten Kenntnisse und Berufserfahrungen hinsichtlich des englischen Rechts können sie\ndaher als Einzelschiedsrichter für die vorliegende Streitigkeit nicht berücksichtigt werden.\n\n4.4. Die Gesuchstellerin schlug sodann die Rechtsanwälte Dr. G._____ und Dr.\nE._____ vor, ohne diese indes schon kontaktiert zu haben (act. 1 Rz 65 f.).\nDie Gesuchsgegner wehren sich gegen die Bestellung von Rechtsanwalt Dr.\nE._____ nicht für den Fall, dass das Gericht eine juristische Ausbildung und\nberufliche Tätigkeit schwerpunktmässig im englischen Recht nicht für erforderlich halten würde (act. 22 Rz 26).\n\nDem beigezogenen curriculum vitae von Rechtsanwalt Dr. G._____ kann\nentnommen werden, dass er sowohl Kenntnisse im \"civil law\" als auch im\n\"common law\" aufweist. Nachdem er an der Universität Genf studiert und\ndoktoriert hatte, absolvierte er am King's College in London den LL.M. In der\nFolge arbeitete er für einige Jahre als Rechtsanwalt (associate) in einer international tätigen Kanzlei in London und nun seit Jahren in Anwaltskanzleien in der Schweiz. Rechtsanwalt Dr. G._____ verfügt den eigenen Angaben\nzufolge über Ausbildungen und Berufserfahrung in englischem sowie\nschweizerischem Recht (https://J._____.com/team/G._____). Infolge Erfüllung aller massgeblichen Kriterien kommt er daher für die vorliegende Streitigkeit als Einzelschiedsrichter in Frage (act. 32/1-2).\n\nHingegen ergibt sich aus den im Internet publizierten Curriculum Vitae von\nRechtsanwalt Dr. E._____ nicht, ob er nach seiner Zulassung zum Solicitor\nof the Supreme Court of England & Wales als solcher tätig war. Damit ist\ndem Gericht nicht bekannt, ob er im englischen Recht Praxiserfahrung aufweist (act. 33/1-2). Da den Eingaben der Gesuchsgegner keine Hinweise zu\nentnehmen sind, wonach sie Rechtsanwalt Dr. G._____ ablehnend gegenüber stünden, und das Gericht keine besser qualifizierten Kandidaten ausfindig machen konnte, ist somit Rechtsanwalt Dr. G._____ als Einzelschiedsrichter für die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Streitigkeit zwischen den Parteien zu ernennen. Auf entsprechende Anfrage hin\n- 14 -\n\nhat sich Rechtsanwalt Dr. G._____ bereit erklärt, das Amt als Schiedsrichter\nauszuüben. Er hat keine näheren Beziehungen bzw. Interessenkonflikte zu\neiner der Prozessparteien (act. 38).\n\n4.5. Die Frage, ob der im vorliegenden Verfahren zu ernennende Einzelschiedsrichter entsprechend dem Eventualbegehren der Gesuchsgegner mit jenem,\nwelcher allenfalls im Verfahren Nr. PG170004-O noch zu bestellen sein wird,\nidentisch sein müsse, kann an dieser Stelle offen gelassen werden, zumal\ndieses Verfahren infolge Sistierung noch hängig ist. Die Frage wird im Verfahren Nr. PG170004-O zu beantworten sein.\n\nIV.\n\n1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf\nFr. 8'000.- festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von der\nGesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- zu verrechnen.\n\n2. Die beim Obergericht entstandenen Kosten werden praxisgemäss von der\nGesuchstellerin mit dem Hinweis bezogen, dass im Schiedsverfahren über\nderen endgültige Tragung zu entscheiden sein wird. Ebenso wird das\nSchiedsgericht über die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung für das\nvorliegende Ernennungsverfahren zu befinden haben.\n\n3. Das gemäss Art. 356 Abs. 2 ZPO für die Ernennung zuständige staatliche\nGericht ist einzige kantonale Instanz i.S.v. Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG. Ein positiver Ernennungsentscheid eines staatlichen Gerichts stellt keinen Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG und auch keinen Vor- und Zwischenentscheid\ni.S.v. Art. 92 f. BGG dar, da er keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken vermag. Entsprechend ist ein\npositiver Ernennungsentscheid nicht anfechtbar (BSK ZPO-Habegger,\nArt. 362 N 43; BK ZPO-Stark-Traber, Art. 362 N 52; vgl. auch BSK IPRG-\nPeter/Legler, Art. 179 N 33b) bzw. erst zusammen mit dem später ergehenden Schiedsspruch (Dasser, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO-\n- 15 -\n\nDasser, Art. 362 N 11; vgl. auch Vischer in: Girsberger/Heini/Keller/Kren\nKostkiewicz/Siehr/Vischer/Volken [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG,\n2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, Art. 179 N 22).\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. In Gutheissung des Begehrens der Gesuchstellerin wird Rechtsanwalt\nDr. G._____, J._____ Rechtsanwälte, … [Adresse], für die zwischen den\nParteien (einschliesslich des Gesuchsgegners 2) bestehende Streitigkeit betreffend das Joint Venture Agreement vom 20. Dezember 2010 und den Letter of Untertaking vom 10. Dezember 2010, hinsichtlich welcher die Gesuchstellerin als Klägerin auftritt, als Einzelschiedsrichter ernannt. Alle übrigen\nBegehren werden abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 8'000.- festgesetzt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Kosten für die\nÜbersetzungen betragen Fr. 1'615.-.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens werden einstweilen von der Gesuchstellerin bezogen; über deren definitive Tragung wird das Schiedsgericht zu entscheiden haben.\n\n4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen; über eine allfällige\nParteientschädigung für das Ernennungsverfahren sowie deren Höhe wird\ndas Schiedsgericht zu befinden haben.\n\n5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an:\n\n"}