{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-03-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG170003_2018-03-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG170003-O13.pdf", "Checksum": "0007bd61f5838862dc8c04991e3a850d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG170003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 27.03.2018 PG170003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Einzelschiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:04:38", "Checksum": "43ead6ad5d903845a020031fd608c045", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 27.03.2018 PG170003\nRegeste:\nErnennung eines Einzelschiedsrichters\n\n3.5. Wie die Gesuchsgegner zutreffend ausführen, folgt aus der Einleitung des\nLOU, dass sich der Gesuchsgegner 2 lediglich zur Übernahme einzelner\nnachfolgend konkretisierter Bestimmungen verpflichten wollte. Dies ergibt\nsich namentlich aus der Umschreibung von \"certain commitments\". Ebenfalls\nkann aus der Formulierung, d.h. dem Wortlaut im LOU \"[…] that the terms of\nclause 9 of the agreement bind me personally and that I personally guarantee all the obligations of the B'._____ and its affiliates included in this clause\"\ngeschlossen werden, dass sich der Gesuchsgegner 2 nur an Ziff. 9 des JVA\nbinden wollte. Hätte sich die Bindung auf alle sich aus dem JVA ergebenden\nVerpflichtungen beziehen sollen, hätte es des erwähnten Hinweises auf\nZiff. 9 des JVA nicht bedurft. Sinn und Zweck der persönlichen Bindung an\nZiff. 9 des JVA war es, dass der Gesuchsgegner 2 alle sich aus der besagten Bestimmung ergebenden Verpflichtungen so übernehmen wollte, wie sie\nfür die Gesuchsgegnerin 1 galten. Bezüglich Ziff. 9 des JVA sollte er somit\nmit der Gesuchsgegnerin 1 gleich gestellt sein. Nicht mit hinreichender Klar-\n- 11 -\n\nheit ergibt sich aus dem LOU jedoch, ob sich diese Bindung nur auf die (ma-\nteriell-rechtlichen) Verpflichtungen betreffend Vertraulichkeitspflichten und\nKonkurrenzklausel beziehen sollte oder ob sie sich auch auf jene Klauseln,\nin welchen es um die Durchsetzung der betreffenden Verpflichtungen geht,\nnamentlich Ziff. 11 JVA zum anwendbaren Recht sowie zur Schiedsgerichtsbarkeit, erstrecken sollte. Letzteres kann insoweit nicht gänzlich ausgeschlossen werden, als nur ein solches Verständnis eine umfassende\nÜbernahme der Verpflichtungen der Gesuchsgegnerin 1 sowie eine vollkommene Gleichstellung mit dieser bedeuten würde. Damit aber bedarf es\neiner umfassenden Auslegung des JVA und des LOU zur Frage, ob die\nBestimmungen von Ziff. 11 JVA hinsichtlich des anwendbaren Rechts und\nder Schiedsklausel von der persönlichen Bindung des Gesuchsgegners 2 erfasst werden. Solche Abklärungen stehen einer prima facie Prüfung entgegen.\n\n3.6. Kommt hinzu, dass die im LOU enthaltene Textpassage \"I hereby sign and\naccept the terms of the JV Agreement\" eine etwas unglückliche Formulierung darstellt, welche auf verschiedene Art und Weise ausgelegt werden\nkann - sei es so wie die Gesuchsgegner behaupten, dass sich der Gesuchsgegner 2 als wirtschaftlich Berechtigter der Gesuchsgegnerin 1 damit lediglich einverstanden erklären wollte, dass sich diese an das JVA binde (act. 31\nRz 14), oder sei es so wie die Gesuchstellerin die Klausel versteht, dass\nsich der Gesuchsgegner 2 die Bestimmungen des JVA mit deren Unterzeichnung zu eigen machte (act. 1 Rz 55).\n\n3.7. Unter diesen Umständen kann im Rahmen einer prima facie Prüfung nicht\nausgeschlossen werden, dass der Gesuchsgegner 2 an die Schiedsklausel\nin Ziff. 11 JVA gebunden ist. Da sich der Richter im Zweifelsfall zugunsten\neiner Ernennung zu entscheiden hat, ist der Gesuchsgegner 2 in das vorliegende Verfahren einzubeziehen und ist das Begehren der Gesuchsgegner,\nauf das Gesuch in Bezug auf den Gesuchsgegner 2 nicht einzutreten (vgl.\nRechtsbegehren 1), abzuweisen.\n- 12 -\n\n4.1. Keine Einigkeit besteht zwischen den Parteien im Weiteren über die notwendigen Qualifikationen des zu bestellenden Einzelschiedsrichters. Während die Gesuchstellerin Kenntnis im Schweizerischen Recht als lex arbitri\nvoraussetzt, stellen sich die Gesuchsgegner auf den Standpunkt, dass das\nwichtigste Kriterium Kenntnisse im Englischen Recht seien, während solche\nin Bezug auf die lex arbitri von Vorteil, aber nicht zwingend seien (act. 29\nRz 3 f., act. 31 Rz 3 f.).\n\n4.2. Zutreffend ist, dass der zu bezeichnende Einzelschiedsrichter Kenntnisse im\nEnglischen Recht aufweisen sollte, da es sich hierbei um das auf das JVA\nanwendbare Recht handelt und dieses für die eingeklagten Ansprüche\nmassgeblich sein wird (vgl. act. 3/4 Ziff. 11.2). Die Wichtigkeit des Bestehens einer Ausbildung bzw. einer Berufserfahrung in englischem Recht wird\ndenn auch von keiner der Parteien in Abrede gestellt (act. 29 Rz 4, act. 31\nRz 3). Zu prüfen bleibt daher, ob auch Kenntnisse der lex arbitri notwendig\nsind. Dies ist zu bejahen. Wie die Gesuchsgegnerin zutreffend darlegt, setzt\ndie Durchführung eines Schiedsverfahrens zwingend Kenntnisse der lex arbitri voraus, handelt es sich doch um das für das Schiedsverfahren relevante\nProzessrecht. Auch wenn das IPRG als vorliegend massgebliche lex arbitri\n(act. 1 Rz 63; act. 22 Rz 18) den Parteien und den Schiedsgerichten ein relativ grosses Ermessen hinsichtlich der Verfahrensgestaltung einräumt, nur\nwenige verfahrensrechtliche Mindeststandards vorsieht und insbesondere\nauf die hilfsweise Anwendung einer staatlichen Zivilprozessordnung verzichtet (vgl. dazu Art. 182 IPRG), so sind zumindest Grundkenntnisse über die\nbundesgerichtliche Rechtsprechung und die verschiedenen Lehrmeinungen\nzur Ausübung des vorliegenden Schiedsrichtermandates notwendig (vgl.\nzum Ganzen auch BSK IPRG-Schneider/Scherer, Art. 182 N 1 f.). Damit ist\naber eine doppelte Qualifikation in englischem und auch schweizerischem\nRecht erforderlich.\n\n4.3. Die von den Gesuchsgegnern vorgeschlagenen Personen H._____ QC und\nI._____ QC verfügen beide - soweit dies für die Verwaltungskommission ersichtlich ist - über keinerlei Erfahrung mit der lex arbitri (vgl. act. 24/3-4).\n- 13 -\n\n"}