{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-03-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG170003_2018-03-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG170003-O13.pdf", "Checksum": "0007bd61f5838862dc8c04991e3a850d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG170003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 27.03.2018 PG170003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Einzelschiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:04:38", "Checksum": "43ead6ad5d903845a020031fd608c045", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 27.03.2018 PG170003\nRegeste:\nErnennung eines Einzelschiedsrichters\n\n1.3. Das staatliche Gericht müsse dem Begehren um Ernennung eines Schiedsrichters stattgeben, wenn eine summarische Überprüfung ergebe, dass eine\nSchiedsvereinbarung bestehe, welche ein Schiedsgericht mit Sitz in der\nSchweiz vorsehe und eine Parteivereinbarung über die Ernennung fehle. Die\nsummarische Prüfung erfasse nur den Bestand, nicht jedoch die Tragweite\nund die Gültigkeit einer Schiedsabrede. Letzteres liege in der Kompetenz\ndes Schiedsgerichts. Vorliegend bestehe eine gültige Schiedsvereinbarung,\nwas seitens der Gesuchsgegnerin 1 nicht bestritten werde. Der Gesuchsgegner 2 stelle sich hingegen zu Unrecht auf den Standpunkt, er sei an die\nSchiedsklausel im JVA nicht gebunden. Diese Ansicht lasse sich jedoch in\nAnbetracht des klaren Wortlauts des LOU, wonach der Gesuchsgegner 2 die\nBestimmungen des JVA ohne Einschränkung unterzeichnet und sich damit\nzu eigen gemacht habe, nicht vertreten. Zusammen mit seiner Erklärung,\npersönlich an Ziff. 9 des JVA gebunden zu sein und für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten durch die Gesuchsgegnerin 1 einzustehen, habe er zum\nAusdruck gebracht, an das JVA und die darin enthaltene Schiedsvereinbarung gebunden zu sein. Der Gesuchsgegner 2 lege nicht dar, weshalb sich\ndie Zustimmung zu den \"terms of the JVA\" nicht auf die Schiedsklausel beziehen solle. Der Gesuchsgegner 2 sei an den Vertragsverhandlungen zum\nJVA beteiligt gewesen. Als erfahrener Geschäftsmann habe er die Tragweite\nseiner Zustimmung erkennen müssen. Die Teilnahme des Gesuchsgegners 2 am Ernennungsverfahren sei unerlässlich. Damit solle vermieden\nwerden, dass sich widersprechende Urteile bzw. Schiedssprüche gefällt\nwürden. Eventualiter sei die Schiedsvereinbarung unter Hinweis auf die\nbundesgerichtliche Rechtsprechung zur Bindung von Dritten an eine\nSchiedsklausel auf den Gesuchsgegner 2 auszuweiten. Zwischen den Parteien bestehe demnach eine gültige Schiedsvereinbarung. Eine Vereinbarung über die Art und Weise der Ernennung des Einzelschiedsrichters fehle.\nEs fehle demnach an einer Schiedsordnung, welche das Verfahren regle.\n\n1.4. Der zu ernennende Schiedsrichter müsse fundierte Kenntnisse der lex arbitri, d.h. des 12. Kapitels des IPRG aufweisen. Dies sei deshalb von Bedeutung, weil sich nur so die sich stellenden prozessualen Fragen beantworten\n-7-\n\nliessen. Es sei daher ein in der Schweiz ansässiger und tätiger Rechtsanwalt zu ernennen. Da das JVA und das LOU dem englischen Recht unterstünden, sollte der Schiedsrichter jedoch zumindest bedeutende Berufserfahrung oder Ausbildung in England bzw. in einem verwandten Rechtssystem oder eine \"dual qualification\" aufweisen. Die Rechtsanwälte Dr. E._____\nund Dr. G._____ würden die Voraussetzungen erfüllen. Um die Gefahr sich\nwidersprechender Schiedssprüche zu vermeiden, sei im vorliegenden Verfahren sodann derselbe Schiedsrichter zu ernennen wie im bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich hängigen Verfahren\nNr. PG170004-O, in welchem die hiesige Gesuchsgegnerin 1 mit Eingabe\nvom 12. Juni 2017 ein Gesuch um Ernennung eines Einzelschiedsrichters\ngestellt habe.\n\n2.1. Die Gesuchsgegner bringen zur Begründung ihrer Anträge zusammengefasst vor (act. 22 und 31), das JVA enthalte eine Schiedsvereinbarung, welche vorsehe, dass Streitigkeiten durch einen Einzelschiedsrichter beurteilt\nwürden. Da sich die Parteien nicht auf einen Schiedsrichter hätten einigen\nkönnen und die Schiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernennung\nvorsehe, sei dieser durch das zuständige staatliche Gericht zu bestellen.\nDas JVA unterstehe englischem Recht. Die Tätigkeit unter dem JVA habe\nkeinen Bezug zur Schweiz. Alle beteiligten Parteien und Gesellschaften seien in Ländern domiziliert, welche dem common law unterstünden. Es erscheine daher sinnvoll, würde der zu bestellende Schiedsrichter mit dem\ncommon law im Allgemeinen vertraut und im englischen Recht ausgebildet\nsein sowie über langjährige Berufserfahren verfügen. Im Idealfall weise er\nzudem Kenntnisse im Aircraft Business auf. Weiter sei wichtig, dass der zu\nernennende Einzelschiedsrichter über eine grosse Erfahrung in der Führung\nvon internationalen Schiedsverfahren verfüge. Kenntnisse über das\n12. Kapitel des IPRG seien hingegen nicht einschlägig. Massgeblich sei,\ndass ein Schiedsrichter ernannt werde, dessen engster Bezug zu dem auf\ndie Streitsache anwendbaren Recht, somit zu englischem Recht, bestehe.\nEs werde beantragt, entweder H._____ QC oder I._____ QC als Einzelschiedsrichter zu ernennen. Den seitens der Gesuchstellerin vorgeschlage-\n-8-\n\nnen Personen E._____ und G._____ fehle es an der notwendigen praktischen Erfahrung im englischen Recht. Einer Ernennung von E._____ würden sich die Gesuchsgegner jedoch nicht widersetzen, käme das Gericht zu\nErgebnis, dass eine juristische Ausbildung und berufliche Tätigkeit im englischen Recht nicht von grosser Relevanz seien.\n\n"}