{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-03-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG170003_2018-03-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG170003-O13.pdf", "Checksum": "0007bd61f5838862dc8c04991e3a850d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG170003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 27.03.2018 PG170003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Einzelschiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:04:38", "Checksum": "43ead6ad5d903845a020031fd608c045", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 27.03.2018 PG170003\nRegeste:\nErnennung eines Einzelschiedsrichters\n\n1. Auf das vorliegende Verfahren gelangen die Bestimmungen des 12. Kapitels\n\"Internationale Schiedsgerichtsbarkeit\" des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) zur Anwendung, da die Parteien im\nZeitpunkt des Abschlusses des eine Schiedsvereinbarung beinhaltenden\nJoint Venture Agreements vom 20. Dezember 2010 ihren Sitz im Ausland\nhatten und sich der Sitz des Schiedsgerichtes in Zürich befindet (act. 3/4\nS. 1 und 10 Ziff. 11.1, Art. 176 Abs. 1 IPRG). Von der in Art. 176 Abs. 2\nIPRG vorgesehenen Möglichkeit, die Anwendung des besagten Kapitels\nauszuschliessen und die Anwendung des dritten Teils der schweizerischen\nZivilprozessordnung über die Schiedsgerichtsbarkeit zu vereinbaren, haben\ndie Parteien keinen Gebrauch gemacht (vgl. act. 1 Rz 3).\n\n2. Örtlich zuständig für die Ernennung von Schiedsrichtern ist nach Art. 179\nAbs. 2 IPRG i.V.m. Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO das staatliche Gericht am Sitz\ndes Schiedsgerichts (BSK IPRG-Peter/Legler, Art. 179 N 18 ff.; Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der\nSchweiz, Bern 2006, N 746; BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 18), vorliegend\nsomit das staatliche Gericht im Kanton Zürich (vgl. act. 3/4 Ziff. 11.1). Die\nsachliche Zuständigkeit obliegt gemäss § 46 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 der\nVerordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010\n(LS 212.51) der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich.\n\nIII.\n\n1.1. Die Gesuchstellerin begründet ihre Begehren im Wesentlichen damit (act. 1,\nact. 29), die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin 1 hätten am\n20. Dezember 2010 ein sog. Joint Venture Agreement (JVA) unterzeichnet.\nDessen Ziel sei gewesen, Erfahrung, Know-How, Wissen, Arbeitskraft und\nNetzwerke der Parteien zu vereinbaren, um auf globaler Ebene das Ver-\n-5-\n\nkaufsvolumen zu steigern und im Hinblick auf Logistik, Weiterentwicklung\nund die Steigerung beidseitigen Nutzens aus dem Handel mit Gebrauchtflugzeugen eine führende Strategie zu entwickeln. Im Zusammenhang mit\ndem JVA hätten der Gesuchsgegner 2 und D._____ als Beneficial Owner\neinen Letter of Undertaking (LOU) unterzeichnet. Diesem zufolge hätten sie\nden Bestimmungen des JVA zugestimmt, ihre persönliche Bindung an dessen Ziff. 9 erklärt und diesbezüglich eine persönliche Garantie abgegeben.\nGemäss dem LOU habe der Gesuchsgegner 2 alle Bestimmungen des JVA,\neinschliesslich jener hinsichtlich der Schiedsklausel in Ziff. 11.1 JVA, akzeptiert. Er sei daher an die Schiedsvereinbarung im JVA gebunden und für die\neigenen Verletzungen von Ziff. 9 JVA sowie für jene der Gesuchsgegnerin 1\npersönlich haftbar. Sie, die Gesuchstellerin, werfe den Gesuchsgegnern insbesondere die Verletzung des JVA infolge nicht ordnungsgemässer Abrechnung von Erlösen aus dem Verkauf von Flugzeugen und Helikoptern vor, die\nVerletzung von Ziff. 9.4 des JVA und des LOU durch die Gründung von Unternehmen und infolge verbotener Konkurrenztätigkeit, die Verletzung des\nJVA durch eine nicht ordnungsgemäss abgerechnete Gehaltserhöhung für\nden Gesuchsgegner 2, die Verletzung von Ziff. 3.1 des JVA durch Zahlungen für persönliche Auslagen des Gesuchgegners 2 sowie die Verletzung\nvon Ziff. 5.2 des JVA aufgrund der Weigerung, die für die Auszahlungen und\nAusschüttungen von massgeblichen Geldern notwendige Ermächtigung zu\nerteilen (act. 1 Rz 24 ff.).\n\n1.2. Im Frühjahr 2017 sei zwischen den Parteien hinsichtlich des Sitzes des\nSchiedsgerichts und der anwendbaren Verfahrensordnung eine Abänderung\nder Schiedsklausel zur Diskussion gestanden. Da sich der Gesuchsgegner 2\nim Rahmen der Parteikorrespondenz aber auf den Standpunkt gestellt habe,\ner sei an die Schiedsklausel nicht gebunden, habe sie, die Gesuchstellerin,\neiner Änderung der Schiedsklausel nicht zustimmen können, da diese das\nEinverständnis des Gesuchsgegners 2 erfordert hätte. Zudem habe sie als\nEinzelschiedsrichter E._____ der F._____ AG vorgeschlagen. Innert Tagesfrist hätten sich die Gesuchsgegner zu diesem Vorschlag nicht geäussert,\nweshalb eine Einigung nicht zustande gekommen sei.\n-6-\n\n"}