{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-03-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG170003_2018-03-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG170003-O13.pdf", "Checksum": "0007bd61f5838862dc8c04991e3a850d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG170003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 27.03.2018 PG170003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Einzelschiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:04:38", "Checksum": "43ead6ad5d903845a020031fd608c045", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 27.03.2018 PG170003\nRegeste:\nErnennung eines Einzelschiedsrichters\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr. PG170003-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin lic. iur.\nE. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die\nGerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu\n\nBeschluss vom 27. März 2018\n\nin Sachen\n\nA._____ Limited, …,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Rechtsanwältinnen Dr. iur. X1._____ und/oder lic. iur.\nX2._____\n\ngegen\n\n1. B._____ Limited,\n2. C._____,\nGesuchsgegner\n\n1, 2 vertreten durch Rechtsanwälte lic. iur. Y1._____ und/oder Dr. Y2._____\n\nbetreffend Ernennung eines Einzelschiedsrichters\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Mit Eingabe vom 9. Juni 2017 liess die A._____ Limited (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Zürich durch ihre Rechtsvertre-\n-2-\n\nterinnen ein Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters einreichen und\nfolgende Anträge stellen (act. 1):\n\n\"1. Es sei in der Rechtsstreitigkeit zwischen der Gesuchstellerin und\nden Gesuchsgegnern aus dem Joint Venture Agreement vom\n20. Dezember 2010 sowie dem Letter of Undertaking vom\n10. Dezember 2010 eine(n) Einzelschiedsrichter(in) zu ernennen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegner.\"\n\nZudem liess sie in prozessualer Hinsicht um Folgendes ersuchen:\n\n\"Es seien die Gesuchsgegner zu verpflichten, in der Schweiz einen Zustellungsempfänger zu bezeichnen, unter Androhung der Rechtsfolgen\ngemäss Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO im Unterlassungsfall.\"\n\n2. Mit Verfügung vom 5. Juli 2017 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, binnen zehn Tagen einen Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 8'000.- zu leisten, unter der Androhung, dass sonst - nach der allfälligen Gewährung einer\nNachfrist - auf das Gesuch nicht eingetreten würde (act. 4). Der Kostenvorschuss ging nach einmaliger Fristerstreckung (act. 7 und 9) am 17. Juli 2017\nein (act. 8).\n\n3. Ebenfalls in der Verfügung vom 5. Juli 2017 wurde der B._____ Limited und\nC._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner) ein Doppel des Gesuchs samt Beilagenverzeichnis zur Kenntnisnahme zugestellt. Zudem wurden sie aufgefordert, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu\nbezeichnen, unter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle Zustellungen\ninskünftig gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Veröffentlichung erfolgen\nkönnten (act. 4). Bevor die Verfügung den Gesuchsgegnern auf dem\nRechtshilfeweg zugestellt werden konnte, legitimierte sich Rechtsanwalt lic.\niur. Y1._____ als Zustellungsempfänger für die Gesuchsgegner (act. 12/2).\nMit Verfügung vom 9. August 2017 (act. 16) wurde daher Dispositiv Ziffer 3\nder Verfügung vom 5. Juli 2017 in Wiedererwägung gezogen und aufgehoben. Von der Zustellung der besagten Verfügung auf dem Rechtshilfeweg an\ndie Gesuchsgegner persönlich wurde abgesehen. Statt dessen wurde sie\ndem Zustellungsempfänger der Gesuchsgegner zugestellt. Zudem wurde mit\n-3-\n\nVerfügung vom 9. August 2017 Dispositiv Ziffer 4 der Verfügung vom 5. Juli\n2017 abgeändert.\n\n4. Am 18. August 2017 wurde den Gesuchsgegnern sodann Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (act. 18). Nach einmaliger Fristerstreckung\n(act. 20) legitimierten sich die Rechtsanwälte lic. iur. Y1._____ und Dr.\nY2._____ als Vertreter der Gesuchsgegner (act. 24/1-2) und liessen mit Eingabe vom 11. September 2017 die folgenden Anträge stellen (act. 22):\n\n\"1. Es sei für die Entscheidung der zwischen der Gesuchstellerin und\nder Gesuchsgegnerin 1 bestehenden Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Joint Venture Agreement vom 20. Dezember 2010\nein Einzelschiedsrichter zu ernennen, wobei als Einzelschiedsrichter dieselbe Person zu ernennen sei wie in dem beim Obergericht\ndes Kantons Zürich hängigen Verfahren PG170004-O. Im Übrigen,\nd.h. soweit das Gesuch gegen den Gesuchsgegner 2 gerichtet ist,\nsei das Gesuch abzuweisen.\n2. Eventualiter sei für die Entscheidung der zwischen den Parteien\nbestehenden Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Joint Venture\nAgreement vom 20. Dezember 2010 ein Einzelschiedsrichter zu\nernennen, wobei als Einzelschiedsrichter dieselbe Person zu ernennen sei wie in dem beim Obergericht des Kantons Zürich hängigen Verfahren PG170004-O.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.\"\n\n5. In der Folge wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 13. Oktober 2017\ndas Recht zur Einreichung einer Replik eingeräumt (act. 27). Diese ging am\n31. Oktober 2017 ein (act. 29). Die Gesuchstellerin hielt darin an ihrem Antrag auf Gutheissung des Gesuchs fest. Mit Verfügung vom 22. Dezember\n2017 wurde den Gesuchsgegnern das Recht zur Einreichung einer Duplik\ngewährt (act. 30). Auch diese liessen ihre Anträge mit Eingabe vom\n15. Januar 2018 bestätigen (act. 31).\n-4-\n\nII.\n\n"}