3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss der Gesuchstellerin zurückerstattet. 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'400.- (inkl. MwSt.) zu entrichten.