steht gegen den vorliegenden Entscheid kein Rechtsmittel zur Verfügung, er kann jedoch mit der Schiedsbeschwerde gegen den (nächstmöglichen) Schiedsspruch nach Art. 392 i.V.m. Art. 393 lit. a ZPO angefochten werden (ebenso: BSK ZPO-Weber-Stecher, Art. 369 N 38; Kurzkommentar ZPO- Dasser, Art. 369 N 10; ZK ZPO-Pfisterer, Art. 369 N 11). Es wird beschlossen: 1. Auf das Ablehnungsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.