2. Die Gesuchstellerin ist sodann in Anwendung von § 15 Abs. 1 AnwGebV zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für seine Aufwendungen, welche zum allergrössten Teil bis zum 31. Dezember 2017 angefallen sind, eine Parteientschädigung von Fr. 5‘000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu leisten.