1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 6'000.- festzusetzen. Die Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Gesuchstellerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO) aufzuerlegen. Sie sind mit dem geleisteten Prozesskostenvorschuss zu verrechnen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 98 N 7). Im Mehrbetrag ist der Gesuchstellerin der Kostenvorschuss zurückzuerstatten.