Ein Prozess wird gegenstandslos, wenn der Streitgegenstand oder das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei nach Eintritt der Rechtshängigkeit während des Prozesses definitiv wegfällt, d.h. das schützenswerte Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO nachträglich dahinfällt (BK ZPO- Killias, Art. 242 N 1 f.; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, § 23 N 32). Art. 242 ZPO ist sinngemäss auch im summarischen Verfahren anwendbar (Art. 219 ZPO). Im Falle der Gegenstandslosigkeit schreibt das Gericht das Verfahren ab.