3.11. Damit ist festzuhalten, dass die in den Statuten des Gesuchsgegners enthaltene Vereinbarung eines Schiedsgerichts für Streitigkeiten zwischen den Parteien - einschliesslich der Bestimmungen zur Zuständigkeit des Einzelschiedsgerichts betreffend Ablehnungsbegehren – trotz der grundsätzlichen Unbeachtlichkeit des Verzichts auf ein paritätisch zusammengesetztes und unabhängiges Gericht im Voraus (vgl. Art. 368 ZPO) gültig zustande gekommen und daher auf das Gesuch mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten ist.