3.9. Die Gesuchstellerin konnte bei der Erstellung der Schiedsrichterliste als solche zwar nicht mitwirken. Dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Parteien wurde jedoch insoweit Rechnung getragen, als ihr und den übrigen Vereinsmitgliedern in den Statuten des Gesuchsgegners das Recht eingeräumt wurde, maximal zwei Schiedsrichter ohne Begründung von der Verlosung auszuschliessen (act. 3/2 § 36 Ziff. 6, act. 3/26 § 36 Ziff. 6). Im Weiteren steht der Vereinsversammlung nach § 27 lemma 4 der Statuten die Befugnis zu, Schiedsrichter von der Liste abzuberufen (act. 3/2 und act. 3/26).