Die Erfüllung dieser Pflichten wäre bei der Bestellung eines ad-hoc Schiedsgerichts, bei welchem jede der Parteien ein Schiedsgerichtsmitglied ernennt und diese gemeinsam den Obmann bezeichnen, nicht zwingend gewährleistet. Vor allem kommt die Bestellung eines ad-hoc Schiedsgerichts und damit die Ernennung nach den Regeln der Zivilprozessordnung aber auch deshalb nicht in Frage, weil dadurch eine Absegnung durch die FINMA, welche zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der potentiellen Schiedsgerichtsmitglieder erfolgt, ausgeschlossen würde bzw. zu einer wesentlichen zeitlichen Verzögerung des Schiedsverfahrens führen könnte.