Die Schiedsgerichtsmitglieder haben damit über ihre Unabhängigkeit hinaus weitere Anforderungen zu erfüllen. Die Erfüllung dieser Pflichten wäre bei der Bestellung eines ad-hoc Schiedsgerichts, bei welchem jede der Parteien ein Schiedsgerichtsmitglied ernennt und diese gemeinsam den Obmann bezeichnen, nicht zwingend gewährleistet.