3.8. Zu berücksichtigen gilt im Weiteren, dass die mit der Kontrolle betrauten Schiedsrichter die in Art. 24 Abs. 1 lit. c GwG vorgesehenen gesetzlichen Anforderungen erfüllen müssen, namentlich die erforderlichen Fachkenntnisse im Sinne von § 40 der Statuten aufweisen, Gewähr für eine einwandfreie Prüfungstätigkeit bieten und von der Geschäftsleitung und der Verwaltung der zu kontrollierenden Finanzintermediäre unabhängig sein müssen. Die Schiedsgerichtsmitglieder haben damit über ihre Unabhängigkeit hinaus weitere Anforderungen zu erfüllen.