Die Selbstregulierungsorganisationen werden hinsichtlich ihrer Pflichterfüllung von der FINMA überwacht (§ 18 Abs. 1 GwG). Auch das massgebliche Schiedsgericht entscheidet in Sanktionsfällen unter anderem in Anwendung des öffentlichen Rechts des Bundes (vgl. act. 3/2 § 38 Abs. 7, act. 3/26 § 38 Abs. 7). Aufgrund der Pflicht zur Wahrnehmung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben bestehen durchaus berechtigte Gründe, wo notwendig von den in Art. 360 ff. ZPO vorgesehenen Bestimmungen abzuweichen. Dieser Grundgedanke verfolgte wohl auch das - 16 -