Der Gesuchsgegner nimmt - wie dargelegt - öffentlich-rechtliche Aufgaben wahr, indem er für die Einhaltung der in Art. 24 Abs. 1 lit. b GwG i.V.m. Art. 3 ff. GwG aufgelisteten Aufgaben verantwortlich ist, namentlich dafür, dass die angeschlossenen Finanzintermediäre ihren Pflichten nach Art. 3 ff. GwG (Einhaltung von generellen Sorgfaltspflichten, Pflichten bei Geldwäschereiverdacht, Informationsherausgabe) nachkommen, und Regelungen dazu, wie die Einhaltung der erwähnten Pflichten kontrolliert und sanktioniert werden, zu erlassen hat (§ 25 Abs. 3 GwG). Die Selbstregulierungsorganisationen werden hinsichtlich ihrer Pflichterfüllung von der FINMA überwacht (§ 18 Abs. 1 GwG).