ZH vom 14. März 2005 E. 3, publiziert in ZR 104 [2005] Nr. 47). Jedoch erfüllen Selbstregulierungsorganisationen ungeachtet der privatrechtlichen Natur ihrer Organisation und des privatrechtlichen Charakters der von ihnen ausgesprochenen Sanktionen bei Verletzung der gesetzlichen bzw. reglementarischen Vorgaben eine öffentliche bzw. öffentlich-rechtliche Aufgabe und nehmen in diesem Rahmen ihnen übertragene staatliche Kompetenzen wahr (vgl. BGE 143 II 162 E. 2.3.; Entscheid Bundesverwaltungsgericht B- 2534/2017 vom 5. September 2017, E. 2.3).