Beim Gesuchsgegner handelt es sich um eine als zivilrechtlicher Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB organisierte Selbstregulierungsorganisation, welche von Art. 24 f. GwG erfasst wird und welcher gesetzliche Aufgaben übertragen wurden (vgl. act. 3/7). Gemäss § 2 der Statuten (act. 3/2 und act. 3/26) liegt der Sinn und Zweck des Gesuchsgegners eben gerade in der Erfüllung der im Geldwäschereigesetz vorgesehenen Aufgaben sowie - gegenüber den als Mitgliedern angeschlossenen Finanzintermediären - in der Übernahme der gesetzlichen Aufsichts- und Überwachungspflichten.