eignet, als Schiedsrichter nach Art. 24 Abs. 1 lit. c GwG und unter Hinweis auf § 40 Abs. 2 und 3 der Statuten bestimmte fachliche Anforderungen erfüllen müssten (act. 8 Rz 2 f., act. 10 Rz 5 f.). Schliesslich seien die Statuten von der FINMA genehmigt worden. Die auf der Schiedsrichterliste aufgeführten Personen seien sodann bis vor einigen Jahren ebenfalls durch die FIN- MA abgesegnet worden. Seither habe lediglich eine Meldung zu erfolgen, wobei sich die FINMA deren Ablehnung infolge fehlender Unabhängigkeit vorbehalte (act. 8 Rz 2, act. 10 Rz 5). Der Gesuchsgegner erfülle öffentlichrechtliche Aufgaben im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit.