3/26 § 19 Abs. 1 lit. c). Die Auswahl der Schiedsrichter per Los erfolgt sodann durch den Verantwortlichen für das Schiedsgerichtswesen, welcher nach den Statuten zwar nicht dem Vorstandsausschuss des Gesuchsgegners angehören darf, jedoch vom Vorstand ernannt, beaufsichtigt, instruiert und überwacht wird sowie Mitglied des Vorstands ist (act. 14, act. 3/2 § 19 Abs. 1 lit. g und Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2, act. 3/26 § 19 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2). Die Schiedsordnung ist Bestandteil der Statuten des Gesuchsgegners, welche von diesem alleine verfasst wurden.