3.5. Wie der Gesuchsgegner und der abgelehnte Dr. C._____ (act. 8 Rz 4, act. 10 Rz 13 f.) zutreffend ausführten, stimmte die Gesuchstellerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin den Statuten und der darin enthaltenen Schiedsordnung einschliesslich den Bestimmungen zum Verantwortlichen des Schiedsgerichtswesens zwar mit ihrem Beitritt zum Verband zu (vgl. act. 13/2). Jedoch ist eine solche Zustimmung nach dem eben Ausführten nur verbindlich, wenn dadurch der gesetzlich vorgesehene Anspruch auf Parität bzw. Unabhängigkeit des Schiedsgerichts, dessen Mitgliedern und des Sekretariats nicht verletzt wird.