3.4. Im Bereich der Verbandsschiedsgerichtsbarkeit wird häufig ein Listensystem verwendet, gemäss welchem nur Schiedsrichter aus einer bestimmten Liste wählbar sind. Ein solches System ist grundsätzlich mit dem Anspruch auf Unabhängigkeit und Parität vereinbar, sofern für beide Parteien dieselben Restriktionen gelten und keine Partei einen überwiegenden Einfluss auf die Zusammenstellung der Liste hatte. Zentrale Voraussetzung ist somit, dass das Schiedsgericht über ausreichende – organisatorische und finanzielle – Unabhängigkeit verfügt (ZK ZPO-Pfisterer, Art. 368 N 14 und 17 sowie Art. 367 N 16; BSK ZPO-Weber-Stecher, Art. 368 N 6c;