368 N 10 f.). Ohne paritätische Zusammensetzung des Schiedsgerichts besteht keine Gewähr für einen unparteiischen und unabhängigen Entscheid (Berger/Kellerhals, International and Domestic Arbitration in Switzerland, 3. Auflage, Bern 2015, Rz 865). Verletzt wird der Grundsatz der Parität beispielsweise durch eine Klausel, welche einer Partei das Recht einräumt, den Einzelschiedsrichter, alle oder die Mehrzahl der - 12 -