367 Abs. 1 lit. c ZPO setzt die Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Richters im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV auf Gesetzesstufe im Schiedsverfahrensrecht um. Hinsichtlich Art. 368 Abs. 1 ZPO wird der zwingende Charakter damit begründet, dass es sich bei der Gleichberechtigung der Parteien um eines der zentralen Elemente der Schiedsgerichtsbarkeit handelt (BK ZPO-Gabriel/Buhr, Art. 367 N 8 f. sowie Art. 368 N 10 f.).