Wer als Mitglied auf die Liste gelangt, entscheidet der Vorstand des Vereins. Während die Liste früher durch die FINMA genehmigt werden musste, reicht heute offenbar eine Anzeige an diese samt Lebenslauf sowie Unterlagen zu den beruflichen Tätigkeiten und Erfahrungen der Schiedsgerichtskandidaten (act. 10 Rz 4, act. 8 Rz 1 f.). Die Aus- - 11 -