3.1. Den vorliegenden Statuten des Gesuchsgegners kann entnommen werden, dass über Streitigkeiten zwischen dem Verband und dessen Mitgliedern ein Schiedsgericht entscheidet, dessen Mitglieder von einer vorab zusammengestellten Liste ausgelost werden (act. 3/2 §§ 19 und 35 ff. und act. 3/26 §§ 19 und 35 ff.). Die Auslosung erfolgt durch den Verantwortlichen für das Schiedsgerichtswesen, welcher überdies weitere Aufgaben wahrnimmt (act. 3/2 § 19 Abs. 3, § 36 Abs. 2, § 38 Abs. 2 und act. 3/26 § 19 Abs. 3, § 36 Abs. 2, § 38 Abs. 2). Wer als Mitglied auf die Liste gelangt, entscheidet der Vorstand des Vereins.