2. Der Gesuchsgegner sowie der abgelehnte Dr. C._____ stellen sich auf den Standpunkt, das Obergericht des Kantons Zürich sei infolge der Regelung in § 36 Abs. 5 der Statuten vom 7. Juli 2010 bzw. vom 1. Juli 2016, wonach Ablehnungsbegehren durch ein durch Los ausgewähltes Einzelschiedsgericht zu beurteilen seien, für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs nicht zuständig (act. 8 Rz 5, act. 10 Rz 12 f.).