Nach der Konstituierung des Schiedsgerichts würden die prozessleitenden Funktionen durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts ausgeübt. Es gehe nicht um den Verzicht auf das Ablehnungsrecht, sondern darum, dass die Parteien eine Schiedsordnung vereinbart hätten, welche ausdrücklich einen Verantwortlichen für das Schiedsgerichtswesen vorsehe, der im Einzelnen bezeichnete Funktionen wahrnähme. Die Gesuchstellerin habe an seiner Ernennung mitgewirkt, weshalb sich ein Ablehnungsgesuch nach Art. 367 Abs. 2 ZPO nur auf Gründe stützen könne, von welchen sie erst zu einem späteren Zeitpunkt erfahren habe.