3.4. Die Ausführungen der Gesuchstellerin zum Sachverhalt seien für das vorliegende Verfahren zum grössten Teil unbedeutend. Art. 365 Abs. 2 ZPO stelle eine schweizerische Besonderheit dar. Angesichts der öffentlich-rechtlichen Auflagen sei die Regelung in den Statuten als zulässig zu erachten. Nach der Konstituierung des Schiedsgerichts würden die prozessleitenden Funktionen durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts ausgeübt.