Beim Verantwortlichen für das Schiedsgerichtswesen handle es sich nicht um den Verfahrensleiter eines noch zu bestellenden Schiedsgerichts. Die Verfahrensleitung obliege dem Schiedsgericht selbst. Der Verantwortliche für das Schiedsgerichtswesen sei lediglich für die ordnungsgemässe Organisation nach den Statuten und den öf- fentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich.