Die Neutralität des Verantwortlichen ergebe sich im Übrigen daraus, dass er der Aufsicht der FIN- MA unterstellt sei. Da Dr. C._____ als Sekretär nicht zur Verfügung stehe, sei sodann nicht massgeblich, ob die Tätigkeit mit Art. 365 Abs. 2 i.V.m. Art. 367 ZPO vereinbar sei. Art. 365 Abs. 2 ZPO gelte nur für das Sekretariat des materiell entscheidenden Schiedsgerichts, nicht hingegen für diejenigen Personen, welche mit der Anhandnahme des Verfahrens und der Auslosung des Schiedsgerichts betraut seien. Beim Verantwortlichen für das Schiedsgerichtswesen handle es sich nicht um den Verfahrensleiter eines noch zu bestellenden Schiedsgerichts.