3.3. Subeventualiter sei das Ablehnungsbegehren abzuweisen. Das Ernennungsverfahren durch Auslosung basiere auf dem Prinzip des Zufalls. Die Person des Auslosenden bzw. seine Nähe zu einer der Parteien hätten demnach keinen überwiegenden Einfluss auf die Bestellung des Schiedsgerichts. Dasselbe gelte für die übrigen Funktionen im Zusammenhang mit der Auslosung und der Vorbereitung bis zur Schiedsgerichtskonstituierung. Verfahrensmängel seien beim Schiedsgericht zu rügen. Die Neutralität des Verantwortlichen ergebe sich im Übrigen daraus, dass er der Aufsicht der FIN- MA unterstellt sei.