3.2. Die Gesuchstellerin übersehe, dass zwischen den Parteien eine anderslautende Vereinbarung im Sinne von Art. 369 Abs. 2 ZPO bestehe. Nach § 36 Abs. 5 der Statuten seien Ausstandsbegehren durch einen zusätzlich auszulosenden Schiedsrichter zu beurteilen. Die zuständige Einzelschiedsrichterin sei in Anwesenheit der Rechtsvertreter der Parteien ausgelost worden. Das Obergericht sei sachlich unzuständig, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei. Eventualiter sei von der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens auszugehen.