Da die Selbstregulierungsorganisation insbesondere öffent- lich-rechtliche Aufgaben wahrnehme, könne sie über die Streitsache nicht frei verfügen. Soweit sich aus den öffentlich-rechtlichen Anforderungen Besonderheiten ergäben, seien diese auch aus dem Blickwinkel der Zivilprozessordnung als zulässig zu betrachten.